Verfassungsrecht

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gibt unserem Staat nicht nur seine Organisationsprinzipien und deren konkrete Ausgestaltung, sondern seinen Bürgern in seinem Grundrechtskatalog (Art. 2 bis 19 GG) auch diejenigen unveräußerlichen Rechte, die ihnen – in erster Lnier als Abwehrrechte gegen den Staat, aber teilweise auch als sog. Teilhaberechte – gegen den Staat zustehen.

Im Falle der Verletzung eines dieser Grundrechte oder auch der gundrechtsgleichen Rechte – wie z.B. dem Justizgewährleistungs-anspruch (Art. 101 GG) oder dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103) -steht dem Bürger das Recht der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu.

Die Verfassunsbeschwerde hängt zunächst von der Annahme des BVerfG ab; die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Bereits hieran scheitern fast alle eingelegten Verfassungsbeschwerden, ohne dass die Gründe für die Nichtannahme für den Beschwerdeführer offensichtlich würden.

Da die Begründungserfordernisse an eine Verfassungsbeschwerde damit enorm hoch und die Erfolgsaussichten im Vergleich hierzu äußerst gering sind, steht bei mir immer an ersten Stelle eine ausführliche – und für den Mandanten u.U. auch enttäuschende – Analyse der Erfolgsaussichten, und nur dann, wenn ich diese als gegeben erachte, auch die Abfassung einer solchen Beschwerde.

Gerne unterbreite ich Ihnen ein Angebot für eine solche erste Analyse.